In dieser Serie erklärt euch De Piwitsch gemeinsam mit dem „Service des droits de l’enfant“, was in der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen steht.
Schule und Hausaufgaben machen sicher öfters keinen Spaß und bestimmt nerven dich die LehrerInnen auch ab und zu. Trotzdem lernst du in der Schule viele Dinge die dir helfen die Welt zu verstehen. Mathe, Sprachen, Naturwissenschaften, Kunst oder auch Sport helfen dir deine Talente und deine Fähigkeiten zu entdecken und zu entfalten. All diese Fähigkeiten brauchst du später um ein erfülltes Leben zu haben, denn sie erlauben dir einen Beruf zu wählen, und so für dich und andere sorgen zu können.
Aus diesem Grund gibt es das Recht auf Bildung – es gibt sogar das Recht auf die bestmögliche Bildung! Jedes Kind auf der Welt muss die Möglichkeit haben, eine Grundschule kostenlos zu besuchen um seine Begabungen zu entwickeln und sich auf das Erwachsenenleben vorzubereiten. Leider wird dieses Recht nicht in allen Ländern umgesetzt. In Afghanistan zum Beispiel dürfen Mädchen nicht zur Schule gehen. Oft fehlt es den Menschen auch an Geld um Schulbücher oder Schuluniformen zu kaufen, oder die Kinder müssen bei der Erwachsenenarbeit helfen und die Familie unterstützen um über die Runden zu kommen. In Luxemburg ist das glücklicherweise nicht der Fall!
Was heißt das für dich?
Der Luxemburger Staat hat die Pflicht dafür zu sorgen, dass dein Recht auf Bildung umgesetzt wird. Damit dies für jedes Kind gilt und es niemandem verwert werden kann, wurde die Schulpflicht eingeführt. So wird sichergestellt, dass jedes Kind von diesem Recht profitieren kann. Das heißt für dich, dass du zwischen 4 und 18 Jahren zur Schule gehen musst. Damit du dich in diesem Zeitraum gut entfalten kannst, wird alles Mögliche umgesetzt um dir nicht nur den Zugang, sondern auch die bestmöglichen Bildungschancen zu ermöglichen. Dabei ist es egal ob du ein Junge oder ein Mädchen bist, ob deine Eltern arm oder reich sind, ob du zu Hause eine andere Sprache sprichst oder ob du besondere Bedürfnisse oder Lernschwierigkeiten hast. Die Erwachsenen müssen dir die Infrastruktur, das Material und die Begleitung zur Verfügung stellen, die nötig ist, damit du an allen Schulstunden teilnehmen und deine Fähigkeiten entwickeln kannst.
Um sicherzustellen, dass jedes Kind, egal welchen Hintergrund es hat, die gleichen Chancen in der Schule hat, hat Luxemburg eine ganze Reihe an Maßnahmen eingeführt. Hier sind ein paar davon:
Text der Konvention:
Artikel 28: Recht auf Bildung
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere
a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen;
b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemein bildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;
c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;
d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen;
e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht.
(3) Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Artikel 29:
(1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss,
a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;
b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln;
c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln;
d) das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz; der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten;
e) dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.
(2) Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu führen, sofern die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.
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